Kanallöschung rechtswidrig – YouTube verliert erneut gegen Achse des Guten

Da sind wir wieder. Das heisst fast. Denn selbst wenn man eine positive Gerichtsentscheidung erwirkt, die sofort zu beachten ist, muss man weitere vier bis sechs Wochen auf deren Umsetzung warten. Denn der Gesetzgeber schläft seit einem halben Jahrzehnt.

Doch eins nach dem anderen. Die Löschung des YouTube-Kanals der Achse des Guten, Achgut Pogo, zwei Tage vor Weihnachten 2021, war ein in YouTubes Geschichte von Absurditäten, vorsätzlichen Rechtsbrüchen, Inkompetenz, Voreingenommenheit und Unvermögen schillernder Höhepunkt. Er währte nicht lang.

Gunnar Schupelius kommentiert den Vorfall am 29.12.2021 in der „BZ“ wie folgt:

„Wenn sich ein Monopolist wie YouTube im Schulterschluss mit den Regierungen zum Zensor aufschwingt, ist die Presse- und Meinungsfreiheit nicht nur in Gefahr, sondern schon weitgehend abgeschafft. Denn wehren kann man sich allenfalls vor Gericht und das kostet viel Geld. Wer dieses Geld nicht hat, wird zum Schweigen gebracht.“

Wenn man bei YouTube gegen die Regeln verstößt, gibt es zunächst eine Warnung, die man sein YouTube-Leben lang behält. Verstößt man erneut, folgen Verwarnungen, die mit Sanktionen verbunden sind, beispielsweise mit der zeitlich befristeten Sperre zum Hochladen neuer Videos. Die Verwarnungen laufen jeweils nach 90 Tagen aus. Erfolgen innerhalb der 90 Tage weitere Verwarnungen, eskalieren die Sanktionen durch Folgeverwarnungen bis zu einer vollständigen Kanallöschung bei drei Verwarnungen in 90 Tagen.

Dass dieses ganze aktuelle System, wenn es nach den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus Juli 2021 geht, unwirksam ist, die Löschung des YouTube-Kanals der „Achse des Guten“ also sowieso nie hätte erfolgen dürfen, ist das eine. Dass sich das Unternehmen über gerichtliche Entscheidungen hinwegzusetzen bereit ist, hat das Oberlandesgericht Dresden im letzten Jahr mit einem rechtskräftigen Ordnungsgeld von € 100.000,00 deutlich kommentiert („vorsätzlicher und schwerer Verstoß“).

Die konkreten Umstände unseres Falles hier sind aber noch unterhaltsamer und noch absurder.

In Kurzform: Am 27.05.2021 löschte YouTube den „Indubio“-Podcast „Flg. 126 – Der Staatsvirus“. Die Beschwerde wurde am selben Tag abgelehnt, die Achse beließ es dabei. Damit war die Sache erledigt. Manchmal aber geschehen Wunder. Und auch wenn YouTube in Deutschland mit etwa 600.000 Beschwerden pro Jahr befasst ist, lässt einem doch die eine oder andere Entscheidung keine Ruhe. Also hat ein gewissenhafter Mitarbeiter die Sache „Staatsvirus“ noch einmal wiedereröffnet. Es hat ihm wohl einfach keine Ruhe gelassen und er konnte mit dieser Entscheidung aus Mai einfach nicht leben. Also ging der „Achse“ am 16.12.2021 urplötzlich die Mitteilung zu

„Nachdem wir uns den Inhalt noch einmal angesehen haben, geben wir dir Recht: Er verstößt tatsächlich nicht gegen unsere Community-Richtlinien….Dein Video wurde jetzt reaktiviert.“

Also hat man sich jetzt den Inhalt zum dritten Mal angesehen, 7 Monate später. Einfach so. Löschung erfolte, weil Verstoß, Beschwerde zurückgewiesen, weil Verstoß, am 16.12.2021 dann doch kein Verstoß mehr. Aber dann kam Weihnachten und vielleicht hat der YouTube-Löschbeamte seinen Booster nicht vertragen.

Am 22.12.2021, um 08:48 Uhr, also nur sechs Tage später, erreichte die „Achse“ dann eine Mail von YouTube, mit der man mitteilte, sich zum jetzt vierten Mal eine Meinung zum „Indubio“-Podcast „Flg. 126 – Der Staatsvirus“ gebildet zu haben.  Und dabei hat YouTube dann „leider festgestellt“, dass „deine Inhalte gegen unsere Richtlinien…verstoßen.“ Also der Inhalt, den YouTube selber einfach so wieder online gestellt hat. Das war der dritte Streich und in den freundlichen YouTube-Zeilen stand weiter:

„Wir haben eine dritte Verwarnung für deinen Kanal ausgesprochen und deinen Kanal endgültig von YouTube entfernt…Wenn du der Meinung bist, dass wir einen Fehler gemacht haben, lass es uns bitte wissen. Hier kannst du Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen.“

Man könnte auf die Idee kommen, dass der Inhalt nur deswegen wiederhergestellt wurde, um den dritten „Strike“ vornehmen und die Löschung des Kanals rechtfertigen zu können. Dass man jemanden wegen derselben Tat nicht mehrfach „bestrafen“ darf, steht sogar in unserer Verfassung. Und weil das, was YouTube macht auch rechtlich Zensur ist, denn die Netzwerke unterliegen einer starken Grundrechtsbindung, passt der Kommentar von Henryk M. Broder zu diesem Vorfall:

„Was Youtube macht, ist das, was der Staat früher gemacht hat: Zensieren. Nur dass diesmal ein paar überforderte Korrektoren am Werke sind und nicht die Mitarbeiter einer Reichspresse- oder Kulturkammer.“

Am 05.01.2022 haben wir für die Achgut Media GmbH beim Landgericht Karlsruhe eine einstweilige Verfügung gegen diese schwerwiegenden und vorsätzlichen Rechtsverstöße beantragt. Die einstweilige Verfügung wurde innerhalb weniger Stunden am selben Tag erlassen. YouTube wurde die Löschung des Kanals unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft verboten.

Ja warum ist der Kanal denn dann noch nicht wieder da werden Sie jetzt möglicherweise fragen. Diese Frage müssten Sie bitte an den Gesetzgeber richten, insb. an die letzten beiden SPD-Justizminister. Schon im Mai 2017, bevor es das NetzDG gab, habe ich eine gesetzliche Vorschrift gefordert, die lautet:

„Anbieter sozialer Netzwerke haben für Zustellungen in Deutschland in ihrem Impressum einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen.“

Ich habe die Notwendigkeit einer solchen Regelung im Rechtsausschuß des Bundestages mündlich und gutachterlich erläutert und wiederholt. Der Gesetzgeber hat mangelhaft an der Regelung des § 5 Abs. 1 NetzDG herumretuschiert, die Vorschrift ist nach wie vor untauglich. Erst kürzlich sagte mit ein Richter eines Pressesenats bei einem Oberlandesgericht: „Die hätten mal auf Ihre Vorschläge hören sollen.“

Gäbe es diese Regelung, wäre der Achse-Kanal schon wieder da. Es gibt sie aber nicht und darum muss die einstweilige Verfügung jetzt über die irischen Behörden in Dublin zugestellt werden. Das dauert vier bis sechs Wochen. Justizminister Buschmann (FDP) könnte etwas Sinnvolles tun und die Vorschrift sofort, wie 2017 vorgeschlagen, ändern. Denn es kann wohl nicht im Sinne der vielen Millionen Nutzern der sozialen Medien noch im Interesse eines Rechtsstaates sein, dass die sofortige Umsetzung eines gerichtlichen Verbotes über einen Monat auf sich warten lassen muss, weil der Gesetzgeber schläft.

Großen Dank möchte ich an die Unterstützer des Spendenaufrufs von „Meinungsfreiheit im Netz“ für diesen Rechtsstreit richten. Die Initiative Die Hilfe hat sich sogleich gelohnt. Das Verfahren kann allerdings durch Rechtsmittel von YouTube weitergehen, schon übermorgen steht ein weiterer Prozeß der Achse gegen YouTube vor dem Landgericht Berlin an.

 

 

Kommentar abgeben

Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kommentare

  1. Johann

    Mit solch blöden Aussagen wie

    „Vielleicht hat der YouTube-Löschbeamte seinen Booster nicht vertragen“

    disqualifizieren Sie sich selbst. Damit sind Sie keinen Deut besser als Volksverpetzer, Correctiv & Co.