Tricksen und Täuschen – Der „Beitragsservice“ und die Barzahlung

Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).

Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben, die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, erläutern wir hier.

Es ist Rechtsunsinn, wenn der „Beitragsservice“ sich auf den Rundfunkstaatsvertrag beruft, wonach die Gebühren „bargeldlos zu zahlen“ seien. Das Bundesbankgesetz hat hier Vorrang, der Gesetzestext ist eindeutig.

Der „Beitragsservice“ beruft sich in seinem Formschreiben dann auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16), wonach er keine Barzahlung anbieten müsste. Knapp zwei Jahre später, siehe oben, hat das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht anders entschieden. Welche Entscheidung ist nun relevant? Die eines untergeordneten Gerichts, dass 2017 entschieden hat, als es die abweichende Haltung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2019 noch gar nicht kennen konnte? Oder die des Bundesverwaltungsgerichts, das die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen aufheben und ändern würde? Zwar liegt die neuere Sache beim EuGH, das ändert aber nichts daran, dass die aktuell allein maßgebliche Entscheidung die des Bundesverwaltungsgerichts ist.

Man kann mit großer Sicherheit davon ausgehen, so ist das in der Justiz gang und gäbe, dass das OVG Nordrhein-Westfalen heute gar nicht mehr so entscheiden würde, wie 2017, sondern so, wie das Bundesverwaltungsgericht. Untere Instanzen halten sich an die Rechtsprechung der übergeordneten Instanzen. Und wenn sie das nicht tun, wird ihre Entscheidung dort kassiert.

Der „Beitragsservice“ weiss natürlich, dass die Entscheidung aus 2017 damit jede Bedeutung verloren hat. Vor diesem Hintergrund ist das Formschreiben eine Frechtheit, der Beitragszahler wird praktisch belogen.

Was für ein Niveau ist das, wenn diese Einrichtung meint, sie könne a) sich über die Rechtsprechung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes massenhaft hinwegsetzen und b) die Gebührenzahler so dreist täuschen und belügen?

Sie können zB so auf diese Formschreiben reagieren:

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr (Beitragsnummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerrufe die Ermächtigung zum Bankeinzug des Rundfunkbeitrags, die ich Ihnen erteilt hatte.

Wie Sie bereits wissen, möchte ich künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten zu bezahlen. Bitte informieren Sie mich, wie dies geschehen kann.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging. Ihr Hinweis auf eine veraltete Entscheidung eines Instanzgerichts, die heute vom Revisionsgericht aufgehoben würde, ist vor diesem Hintergrund eine Unverschämtheit. Dies gilt auch für Ihr Formschreiben.

Ich verwahre mich gegen weitere vergleichbare Korrespondenz. Bitte sehen Sie von jeglichen weiteren Schreiben an mich ab sofort ab, soweit diese nicht lediglich die oben erbetene Information enthalten, wie ich in bar zahlen kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Unterschrift

© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2019

 

 

 

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Kommentare

  1. Sonja Dengler

    ich habe heute Anzeige gegen Dr.A. vom Beitragsservice erstattet wegen: Nötigung, Irreführung und Lügen 🙂
    Also als Antwort auf das übliche Schreiben nach meiner GEZ-Einzugsermächtigung. Frech fand ich auch deren letzter Satz, dass damit die Angelegenheit geklärt ist und weitere Schreiben würden nicht beantwortet – also hier stellt sich ein Vertragspartner als eigener Richter hin und behauptet, seine Aussagen seien die allgültigen…. Denen habe ich geantwortet, dass meine Frage nach risikofreier und gebührenfreier Bareinzahlung nicht beantwortet ist und ich habe sie in eine Reihe mit den Diktatoren Hitler und Honecker gestellt und sie daraufhingeweisen, dass jeder Diktator früher oder später gestürzt wird – je später, desto verheerender.
    Dem folgte eben heute die Anzeige bei der STA Köln wegen Nötigung usw. per Einschreiben/Rückschein

  2. Klaus Haberstein

    Liebes Team Hallo Meinung,
    lieber Herr Steinhöfel,

    auch wir haben heute dieses Schreiben an die GEZ versendet. Nach der Oma „Nazi- Sau“ und „Bull Chor“ hat der öffentlich Rechtliche Rundfunk und die GEZ eine rote Linie überschritten. Als nächstes folgt eine Verweigerung aus Gewissensgründen. Ich finde diesen Staatsfunk mittlerweile schon sehr bedenklich. Danke, dass es Euch / Sie gibt und danke für Eure Unterstützung.

  3. Croma

    Derzeit unterläuft m.E. der „Betragsservice“ zumindest teilweise erfolgreich den Zweck der Aktion, welcher ja ist, ihn durch Arbeitsüberlastung lahmzulegen. Denn die „Kunden“, welche eine DSGVO-Auskunft verlangt haben, bekommen einen automatischen Datenauszug, der leicht zu erstellen ist, jedoch nicht der Anfrage entspricht, die Herr Steinhövel vorbereitet hatte. Das ist gleichfalls impertinent (und dem muss widersprochen werden!). Und wer gemäß der Vorlage von Herrn Steinhövel die Einzugsermächtigung gekündigt und Barzahlung verlangt hatte, bekommt das hier gezeigte Standardschreiben. In beiden Fällen war die Idee aber, den „Beitragsservice“ zu einer echten Auseinandersetzung mit dem Ansinnen zu zwingen, welchem sie ausweichen.

    Wir sollten deshalb künftig weniger mit Standardschreiben reagieren, sondern möglichst vielfältige Argumentationen vortragen, die sie zumindest erst einmal durchlesen müssen bevor sie wissen, welches Häkchen sie im Computersystem setzen müssen. Wer sich unsicher ist, sollte aber natürlich lieber den Formulierungsvorschlag von Hr. Steinhövel verwenden.

  4. Maria E.

    Danke Ihnen für diesen sehr interessanten Artikel. Die aufgeblasene Bürokratie der GEZ wird sich eines Tages selbst ersticken.

    Ein Tipp für diejenigen, die keine Zeit oder nicht die Muse haben, diesen (wirklich interessanten und auch effektiven) Barzahlungstrick zu anzuwenden: Man überweist die GEZ-Gebühr wie gewohnt, jedoch
    1.: Lässt im Überweisungstext die Beitragsnummer weg und verwendet stattdessen die Adresse und die Lage der Wohnung (z.B. „Musterstrasse Nr 1, Wohnung 3.Etage, rechts“) oder bei einem Einfamilienhaus nur die Adresse („Haus Musterstrasse 1“) und
    2.: Überweist direkt an die zuständige Rundfunkanstalt, z.B. WDR (Kontonr. kann dort erfragt werden) und NICHT an den Beitragsservice. Die Kontonr. teilt die jeweilige Rundfunkanstalt auf Anfrage mit (hierzu ist sie verpflichtet).

    Somit ist der Beitrag pflichtgemäß entrichtet, muss jedoch jedes mal händisch bearbeitet werden. Dies verursacht einen sehr großen Verwaltungsaufwand, der m.E. dem der Barzahlung in nichts nachsteht und dies garantiert ohne juristische Folgen. Ich praktiziere dies seit Januar 2013 (!) so, erhalte alle 3 Monate Mahnschreiben der GEZ und kurze Zeit später (nachdem alles händisch bearbeitet und erfasst wurde) eine Korrektur.

  5. Peter F

    Vielen Dank für diesen Formulierungsvorschlag.
    Diesen habe ich soeben losgeschickt. Allerdings war es mir wichtig nochmals deutlich zu machen, dass ich mit Bargeld zahlen möchte ohne(!) mit zusätzlichen Gebühren belastet zu werden.
    Deshalb habe ich den Satz:
    Bitte informieren Sie mich, wie dies geschehen kann.

    dahingehend abgeändert:
    Bitte informieren Sie mich, wie dies ohne zusätzliche Kosten für mich geschehen kann.

    Solidarische Grüße
    Peter

  6. iustitita odit GEZ

    Eine inhaltliche Anmerkung zu : „Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging.“

    Die Entscheidung ging nicht an die GEZ/“Beitragsservice“ (= Schreibstube+Inkassobüro ohne Rechtsfähigkeit der Landesrundfunktanstalten), sondern an den HR, die Landesrundfunkanstalt in Hessen (Anstalt des öffentlichen Rechts). Eventuell mögen dort Grundsätze der Wissenzurechnung greifen.
    Jede LRA ist freilich aufgrund eigener Bindung an Recht und Gesetz gehalten, die Interpretation des Rechts durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung zu beobachten und zu berücksichtigen.

    Persönlich würde ich derartige Schreiben sowohl an GEZ + LRA faxen + per Post versenden und Schreiben wie Versendung ordentlich dokumentieren.

  7. Reinhard Lichti

    Hallo Herr Steinhöfel,
    Frage: Wenn in eine vertraglichen Vereinbarung (Rundfunkstaatsvertrag, AGB, usw.) eine Klausel hinfällig ist und keine salvatorische Klausel in diesem Vertrag enthalten ist, habe ich vor 40 Jahren mal gelernt, dass dann das ganze Vertragswerk hinfällig ist.
    Ist das heute noch so und liese sich mit dieser Begründung eine Rückerstattung der seit dem höchstrichterlichen Urteil geleisteten „Beiträge“ gerichtlich durchsetzen?

  8. Berny

    Bin auch im Kontakt mit der Rechtsabteilung des SWR wegen Gebührenbarzahlung.
    Habe inzwischen auch das übliche Schreiben bekommen um dann darauf hinzuweisen,
    dass für mich bis dato das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes gilt.
    Dabei habe ich einen interessanten Aspekt ins Spiel gebracht: Es gab doch mittlerweile Fälle
    bei denen Personen wegen „nicht genehmer politischer Haltung“ das Bankkonto gekündigt wurde.
    Wie anders als in bar kann von diesen Leuten die Rundfunkgebühr eingezogen werden ?
    Ich will konkret wissen wie die GEZ hier verfährt.

  9. Ronald

    Frage: Es müsste doch möglich sein den Beitragsservice für dieses Schreiben abzumahnen ?

    Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem vertraglichen Dauerschuldverhältnis einsetzbar.

  10. Nobby32

    Der Hinweis sei gestattet, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vorgelegt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der o.a. Frage nicht entschieden !

    Antwort: Ein Beschluß ist eine Entscheidung. Die ist lediglich noch nicht rechtskräftig. Der Standpunkt, den das BVerwG eingenommen hat, ist eindeutig.

  11. Hans-Jürgen Bletz

    Ich bin seit 2015 mit dem Bürgerservice in „Kontakt“. Ich verweise seitdem darauf, dass sich der Bürgerservice im Annahmeverzug befindet 🙂

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie schnell doch so ein Jahr vergeht – ein Jahr, in dem

    • z.B. das Bundesverwaltungsgericht feststellen musste, dass Bargeld nun doch zählt (siehe: BVerwG, 27.03.2019 – 6 C 6.18)
    • die Qualität der unabhängigen und neutralen Berichterstattung ihrer Auftraggeber völlig über Bord gegangen ist, die Sendungen mittlerweile fast nur noch von Schnitzler’sche Qualität aufweisen.
    • sogar ganz offen gelogen und verleumdet wird.
    • der mir inzwischen wohlbekannte städtische Geldeintreiber wieder einmal seiner ihm sichtbar unangenehm auferlegten Pflicht nachkommen muss.

    Sicher sind Sie stolz darauf, Erfüllungsgehilfe dieser Maschinerie zu sein – ja, sogar ein Framing „Gutachten“ einer Dame mit zweifelhafter Reputation durften Sie mit einem sechsstelligen Betrag unterstützen.

    Trotz allem kann ich Ihnen nicht ersparen, immer wieder darauf hinzuweisen, dass Sie sich seit 2015 im Annahmeverzug befinden.

    Wie Sie dem vergangenen Schriftverkehr unzweifelhaft entnehmen können, hatte und habe ich zu keiner Zeit die Zahlung des Zwangsbeitrags verweigert und immer wieder auf das Bundesbankgesetz verwiesen, nach dem Sie zur Annahme von Bargeld verpflichtet sind.
    Ich habe stets meine Zahlungsbereitschaft, auch für die betriebene Staatspropaganda, bekundet – und das auch noch auf die gesetzlich einzig zulässige Art.

    Dass Ihre Frau Eva-Maria Michel, Justiziarin des WDR und Leiterin „Öffentlichkeitsarbeit-Beitragsservice“ in der FAZ vom 16. Juni 2016 sogar (natürlich nur öffentlich) explizit diese Zahlungsmöglichkeit einräumte, passt zu der von Ihrer Vereinigung betriebenen Propaganda.

    Seien Sie versichert, dass ich nach dem endgültigen Urteil des BVerwG die Erstattung aller von mir zwangsweise vorgestreckten Mahn- und Inkassogebühren von Ihnen einklagen werde.

    Ihre dauerhafte Weigerung, gesetzeskonform zu handeln, alle Hinweise auf die gesetzlichen Realitäten sowie den Umstand Ihres Zahlungsverzugs zu ignorieren, kann und darf in einem Rechtsstaat nicht mein Schaden sein.

    Mit freundlichen Grüßen

  12. Werner Gerlach

    Lieber Steinhöfel,
    als ehemaliger Kollege von Ihnen, der für Sie den Mediamarkt vor dem OLG Naumburg vertreten musste, sei mir kurz ein Statement zu diesem Beschluss gestattet. Offensichtlich hat der Vorsitzende des Senats einen Anruf aus Berlin bekommen. Ansonsten ist dieser Beschluss mit dieser eindeutigen Rechtslage nicht zu erklären.
    Ein Hoch auf das deutsche Recht und was davon übriggeblieben ist !!!!!

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen

    Werner Gerlach

  13. Pierre Heider

    Ich hatte heute den Obergerichtsvollzieher im Wohnanhänger.
    Ich wohne in meinem in Norwegen angemeldeten Wohnanhänger und arbeite meist in Norwegen.
    Aber ich muss ja unbedingt wegen eines Briefkastens in Deutschland GEZ zahlen.

    Zum Glück war der Gerichtsvollzieher bisher meiner Meinung und hat es zurück verwiesen!

  14. Eggbert Baecker

    @Hänschen Privatpilot
    Als Waffebesitzer stehe auch ich unter ständiger Beobachtung durch den Staat. Auch ich darf mir nichts zu Schulden kommen lassen, was meine persönliche Zuverlässigkeit in Frage stellen könnte. Trotzdem boykottiere ich aktiv die GEZ. Und ja, auch ich habe schon viel „Spaß“ mit Drohungen und zwei erfolglosen Besuchen von Gerichtsvolziehern hinter mir. (Wichtig: Dem GV gegenüber immer höflich aber auch sachlich bleiben!)

    Wenn Sie die GEZ schuldig bleiben und dafür tatsächlich in Erzwingungshaft genommen werden, so hat dies m.W. keine Auswirkungen auf das Führungszeugnis, denn eine Haftstrafe, die sich auch im Führungszeugnis wiederfindet, kann nur im Zuge eines STRAFPROZESSES ausgesprochen werden. Mit welcher Begründung könnte die GEZ einen Strafprozess erwirken?

    Hier geht es ausschließlich um Zivil- und Vertragsrecht und die Erzwingungshaft ist nur ein Druckmittel um den säumigen Zahler einzuschüchtern, mehr nicht!
    Im Zweifelsfall können Sie die Vollstreckung immer noch abwenden, indem Sie den geforderten Geldbetrag bezahlen.