Tricksen und Täuschen – Der „Beitragsservice“ und die Barzahlung

Viele Beitragszahler haben sich an den „Beitragsservice“ gewandt und auf ihr Recht hingewiesen, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten. „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags.“ Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel).

Der „Beitragsservice“ reagiert darauf mit massenhaft versandten Formschreiben, die man nur als dreist, irreführend und impertinent bezeichnen kann. Warum das so ist und wie der Beitragszahler darauf reagieren kann, erläutern wir hier.

Es ist Rechtsunsinn, wenn der „Beitragsservice“ sich auf den Rundfunkstaatsvertrag beruft, wonach die Gebühren „bargeldlos zu zahlen“ seien. Das Bundesbankgesetz hat hier Vorrang, der Gesetzestext ist eindeutig.

Der „Beitragsservice“ beruft sich in seinem Formschreiben dann auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Beschluß vom 13.06.2017, 2 A 1351/16), wonach er keine Barzahlung anbieten müsste. Knapp zwei Jahre später, siehe oben, hat das übergeordnete Bundesverwaltungsgericht anders entschieden. Welche Entscheidung ist nun relevant? Die eines untergeordneten Gerichts, dass 2017 entschieden hat, als es die abweichende Haltung des Bundesverwaltungsgerichts aus 2019 noch gar nicht kennen konnte? Oder die des Bundesverwaltungsgerichts, das die Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen aufheben und ändern würde? Zwar liegt die neuere Sache beim EuGH, das ändert aber nichts daran, dass die aktuell allein maßgebliche Entscheidung die des Bundesverwaltungsgerichts ist.

Man kann mit großer Sicherheit davon ausgehen, so ist das in der Justiz gang und gäbe, dass das OVG Nordrhein-Westfalen heute gar nicht mehr so entscheiden würde, wie 2017, sondern so, wie das Bundesverwaltungsgericht. Untere Instanzen halten sich an die Rechtsprechung der übergeordneten Instanzen. Und wenn sie das nicht tun, wird ihre Entscheidung dort kassiert.

Der „Beitragsservice“ weiss natürlich, dass die Entscheidung aus 2017 damit jede Bedeutung verloren hat. Vor diesem Hintergrund ist das Formschreiben eine Frechtheit, der Beitragszahler wird praktisch belogen.

Was für ein Niveau ist das, wenn diese Einrichtung meint, sie könne a) sich über die Rechtsprechung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes massenhaft hinwegsetzen und b) die Gebührenzahler so dreist täuschen und belügen?

Sie können zB so auf diese Formschreiben reagieren:

ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln

Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr (Beitragsnummer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich widerrufe die Ermächtigung zum Bankeinzug des Rundfunkbeitrags, die ich Ihnen erteilt hatte.

Wie Sie bereits wissen, möchte ich künftig von meinem Recht nach §14 BundesbankG Gebrauch machen, den Beitrag mit dem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel Euro-Banknoten zu bezahlen. Bitte informieren Sie mich, wie dies geschehen kann.

Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG, Beschl. v. 27.3.2019 – 6 C 6/18 (VGH Kassel). Sie kennen diese Entscheidung, weil sie gegen Sie erging. Ihr Hinweis auf eine veraltete Entscheidung eines Instanzgerichts, die heute vom Revisionsgericht aufgehoben würde, ist vor diesem Hintergrund eine Unverschämtheit. Dies gilt auch für Ihr Formschreiben.

Ich verwahre mich gegen weitere vergleichbare Korrespondenz. Bitte sehen Sie von jeglichen weiteren Schreiben an mich ab sofort ab, soweit diese nicht lediglich die oben erbetene Information enthalten, wie ich in bar zahlen kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Unterschrift

© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2019

 

 

 

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Kommentare

  1. Andrea Ziegner

    Guten Abend Herr Steinhöfel,

    ich habe das oben von Ihnen aufgeführte Schreiben etwas abgeändert übernommen und habe nun ein nettes Formschreiben zurück bekommen, in dem es heißt, dass das BVG keinen Entscheidung darüber getroffen hat, dass die ÖR Anstalten Bargeld als Zahlung annehmen müssen. Die Revisionsverfahren seien bis zu einer Entscheidung ausgesetzt. Es blieben die entsprechenden Regelungen bis zu einer abschließenden Klärung bestehen. Danach kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrift oder Überweisung gezahlt werden. Was ist Ihre Meinung dazu und wie sollten wir Ihrer Meinung nach darauf reagieren.

    Vielen Dank für Ihre wertvolle Arbeit und die Zeit, die Sie sich nehmen, um uns allen zu helfen.

    Herzliche Grüße
    Andrea Ziegner

  2. Jann Pelz

    Guten Morgen, ich habe es letzte Woche nun auch mal versucht, gleich mit dem Hinweis, dass man sich eine Antwort auf Basis veralteter, untergeordneter Gerichtsurteile ersparen kann. Allerdings frage ich mich, ob der Beitragsservice nicht einen Punkt macht, indem er auf die Möglichkeit der Bareinzahlung über Banken hinweist?! Das klingt erst Mal plausibel und erreicht bei mir den gewünschten Effekt der Verunsicherung…

    Mir ist andererseits bewusst, dass sich Ämter etc. bei Gebühren nicht auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei Banken zurückziehen, sondern immer auch die Möglichkeit besteht, das Geld direkt bar zu zahlen. Ist dies nun allerdings rechtlich zwingend oder ein „Service“ der Ämter?

  3. Paul Glabasnia

    Sehr geehrter Herr Steinhöfel,
    ich habe das oben genannte Schreiben (Angebot Barzahlung) an Beitragsservice geschickt, ich bekam die Antwort, wie die Kopie mit geschwärzten persönlichen Daten, darauf habe ich mit dem Schreiben reagiert, was in Kursivschrift dargestellt ist. Ca. 1 Woche danach bekam ich die Antwort:
    Sehr geehrter…
    vielen Dank…..
    Sie möchten Ihren Rundfunkbeitrag bar zahlen und berufen sich auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2019, Az. 6 C 5.18 und 6C 6.18.
    Das Bundesverwaltungsgericht hat aber keine Entscheidung darüber getroffen dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Bargeld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags annehmen müssen. Die Revisionsverfahren sind bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof ausgesetzt. Bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung bleiben die entsprechenden Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bestehen. Danach kann der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug oder Überweisung gezahlt werden.
    Der Rundfunkbeitrag ist weiterhin bargeldlos zu zahlen.
    Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und bitten um Verständnis dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten werden.
    Beachten Sie bitte den aktuellen Kontostand…
    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Beitragsservice von ARD….

    Ich vermute dahinter wieder eine Täuschung vom Beitragsservice. Jetzt möchte ich gerne wissen, wie ich darauf reagieren soll. Wahrscheinlich handelt es sich wieder um ein Formschreiben.
    Viele Grüße
    Paul Glabasnia

  4. alexander kuhn

    Guten Tag, diese Woche noch geht mein Rundfunk Beitrag in bar zu Beitragsservice. Leider habe ich nirgends finden können wieviel Münzen ich auf einmal schicken kann/darf. 1 Cent bis 50 Cent Stücke. Sind 60 Euro noch im Rahmen?

    Danke und Gruß

    Alexander Kuhn

  5. Sabrina

    Nach meinen Recherchen ist alles außer Bargeld ein sogenanntes „alternatives Zahlungsmittel“, dann wäre auch Überweisung ein alternatives Zahlungsmittel. Da die GEZ auf ein alternatives Zahlungsmittel besteht müsste sie doch auch gezwungenermaßen andere alternative Zahlungsmittel akzeptieren oder?

  6. Waldemar

    Herr Steinhöfel, wie sollen wir uns am besten und klügsten auf diese unverschämten Antworten der GEZ verhalten?
    Erneut faxen mit dem Hinweis, dass die eigentliche Frage noch nicht beantwortet ist?
    Wenn ja wie oft und welchen Intervall?
    Ich bin nun kein Rechtsanwalt und mache hier gern mit, dann aber formell und sachlich richtig.

    Ich wäre auch sofort bereit Ihnen als unseren/meinen Interessenvertreter auf ein Spendenkonto Geld zu überweisen, wenn Sie uns alle z.B. über eine Sammelklage vertreten würden.

    Wie soll es nun weiter gehen?

  7. Leider wird das nicht viel bringen da ich erst gestern im TV gehört habe das geplant wird, das bald Rechnungen (Strafzettel) schon an der Kasse von Supermärkten gezahlt werden können.. Wenn man 1und 1 Zusamm zählt, weiß man das man dann auch die GEZ Gebühr da bezahlen werden kann… Ich finde es absolut idiotisch das man das in Zukunft machen kann… Starten wollen sie in NRW erstmal.

    Lg

  8. Heiko Haarich

    Vielen Dank Herr Steinhöfel für Ihre Mühen.

    Habe bereits den Antwortvordruck auf mein erstes Schreiben erhalten. Abweichend von den oben gezeigten, ist jetzt noch der Satz eingefügt:

    „Wir sehen mit diesen Ausführungen die Angelegenheit als geklärt an und bitten um Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhaltes nicht mehr beantworten werden.“

    Jetzt soll einem noch die Möglichkeit der weiteren Kommunikation mit dem Beitragszwang“service“ genommen werden. Viele werden wohl spätestens jetzt die Waffen niederlegen und es darauf beruhen lassen.
    Ich werde jedenfalls jetzt das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein senden senden. Mal sehen, ob man darauf reagiert.

  9. Sherry

    Nun denn. Ich habe dieses Schreiben auch bekommen.
    Die Frage ist: Was genau bedeutet Barzahlung? Die GEZ bieten Barzahlung an. Aber auf eines ihrer Konten. Bedeutet Barzahlung, dass das Geld physisch von einer Hand in die andere wechseln muss?

  10. Alex

    Der Merkur schreibt zum Thema Barzahlung: „Bis allerdings das EuGH zu einem Urteil kommt, gilt die alte Regelung…“

    Ich darf hier wahrscheinlich keinen Link posten aber das ist ja auch egal, denn genau das ist meine Fragestellung: was macht der Beitragsservice wenn ich weiter auf Barzahlung bestehe (mit den beiden Schreiben oben), jedoch noch kein rechtskräftiges Urteil dazu gefällt wurde? Hab ich dann irgendwann den Gerichtsvollzieher vor der Türe ? Auf was also kann ich mich hier berufen ? Ich möchte diesen Weg der Barzahlung unbedingt gehen, jedoch möchte ich keinen Schufa Eintrag, Inkasso oder GVZ…

  11. Alex

    ok und wenn man auch den 2.Brief der Barzahlung mit Begründung des BVerfG zu denen geschickt hat tun die dann nichts mehr und warten auf das Urteil des europäischen Gerichtshof? Keine weiteren Mahnungen oder gar Inkasso ?

  12. Brigitte Seebauer

    Hallo zusammen,
    ok, der Vorschlag, das nach obiger Vorlage verfasste Schreiben besser zu faxen (wegen dem Nachweis) schlug leider fehl.

    GEZ hat offenbar eine Sperre beim Faxempfang (GEZ-Faxnummer auf dem Schreiben oben rechts) eingebaut, damit keine Faxe von Beitragszahlern mehr abgesetzt werden können. Die freundliche Dame in der Telefonzentrale riet mir heute, den 21.1.20, das Fax an die Rufnummer (!?) zu senden, es würde von da weiter geleitet. Diese Aktion scheiterte ebenfalls. Ich stellte fest, dass die Ansage bei einem Anruf eine andere war, als wenn man versuchte, an die Telefonnummer zu faxen. Hier kam eine Ansage, die unmittelbar nach Abspulen des Textes: „Im Moment kann wegen des hohen Aufkommens von eingehenden Anrufen… usw. Bitte rufen Sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder an!“) die Verbindung unterbrochen wird. Peng. Fertig.
    Man hat sich Riegel vorgeschoben.
    Nachdem aber der Eingang meiner Email kurze Zeit nach dem Abschicken bereits bestätigt worden ist, habe ich auf das separate Faxen meines Schreibens verzichtet.

  13. Bernd Freudinger

    Ja, klar muss man auch bar bezahlen können. Denn viele Bürger bekommen kein Bankkonto, auch wenn es seit kurzem ein Recht auf ein sog. Basiskonto gibt. Denn es gibt Ausnahmen worauf sich Banken berufen, wenn der Antragsteller auf ein Basiskonto bereits Vollstreckungsverfahren und anderweitige Kontopfändungen laufen hat.