Barzahlung, Beitragsservice und eine Antwort auf das neue Formschreiben

Viele Gebührenzahler haben sich mit dem Wunsch an den „Beitragsservice“ gerichtet, die Gebühren fortan in bar zu entrichten. Dort reagiert man mit Methoden, die man nur noch als überraschend bezeichnen kann. Oder auch nicht. Je nachdem, was man erwartet hat. Nachdem zunächst mit einem längeren Formschreiben operirt wurde, das wir hier behandelt haben und dem die Rechtslage in wesentlichen Zügen entnommen werden kann, erhalten die Gebührenzahler jetzt massenhaft ein Schreiben wie das nachstehend eingeblendete:

Sie können darauf, wenn Sie mögen, wie mit dem folgenden Vorschlag reagieren.

Betreff: Barzahlung des Rundfunkbeitrags – Ihr erneutes Formschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben es als geboten erachtet, mich erneut mit einem Ihrer Formschreiben zu behelligen, in dem Sie sich noch dazu auf den erkennbar irrigen Standpunkt stellen, der Rundfunkbeitrag sei trotz des entgegenstehenden Beschlusses des  Bundesverwaltungsgerichts aus März 2019, BVerwG 6 C 6.18., weiter bargeldlos zu zahlen. Man kann als Gebührenzahler angesichts derartiger Mitteilungen nur fassungslos den Kopf schütteln. Auch ein juristisch nicht geschulter Bürger ist in der Lage, die nachstehenden Zeilen aus dem Beschluss des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes zu verstehen:

„„Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten gilt auch und gerade in Bezug auf sog. Massenverfahren wie die Erhebung des Rundfunkbeitrags. Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten  gefährden könnte, sind nicht erkennbar. Dass die mit der Annahme von Bargeld verbundenen Kosten gegebenenfalls den Rundfunkbeitrag erhöhen und damit auch die Beitragspflichtigen belasten, die eine Möglichkeit zur Barzahlung nicht in Anspruch nehmen würden, ist nach innerstaatlicher Rechtslage hinzunehmen.“

Dass Sie sich erdreisten, diese eindeutig zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung sei für Sie irrelevant, zeigt ein höchst problematisches Verhältnis zum Rechtsstaat und einen erheblichen Mangel an Respekt vor der Justiz.

Ich fordere Sie auf, mich nicht weiter mit Ihren Erkenntnissen zu behelligen und dafür über das schon bestehende Maß hinaus Papier, Porto und Gebührengelder zu verschwenden. Es geht auf Ihr Konto, wenn Sie es unterlassen, mir die Option der Barzahlung an Sie direkt einzuräumen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Ich möchte zweierlei hinzufügen. Dies hier sind reine Vorschläge, für die jeder, der sie wahrnimmt, selber die Verantwortung trägt. Dieser Text ist auch keine Rechtsberatung. Angesichts mehrerer hundert Anfragen, wie man reagieren könne, stelle ich hier eine Option zur Verfügung, die nutzen kann, wer mag. Ich danke auch für die zahllosen Anfragen nach Mandatsübernahme. Leider ist eine Übernahme dieser Einzelfälle gegen die Gebührenpflicht oder die hinter dem Beitragsservice stehenden Rundfunkanstalten durch unser Anwaltsbüro grundsätzlich nicht möglich.

© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2020

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Kommentare

  1. Daniel Bornholdt

    Guten Tag Herr Steinhöfel,
    Nachdem die direkte Barzahlung an den Beitragsservice mit Verweis auf das oben genannte Schreiben des Gebührenservices abgelehnt wurde, soll es nun zur Zwangsvollstreckung kommen.
    Am Telefon wird man beim Verweis auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aus dem März 2019, BVerwG 6 C 6.18 nur schnippisch mit der Bemerkung abgekanzelt, „gestern“ sei ein aktuelleres Urteil ergangen.
    Die Verachtung des Rechtsstaates ist bei den Herrschaften offenbar grenzenlos.
    Man möge doch auf das entsprechende Konto per Bareinzahlung und zu eigenen Überweisungskosten alle ausstehenden Beiträge zzgl. Mahngebühren entrichten.
    Wie wäre jetzt weiter zu verfahren?

    Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie per Mail Kontakt zu mir aufnehmen würden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Daniel Bornholdt

  2. Edgar Dennert

    Sehr geehrter Herr Steinhoefel, ich mache das mit der gewünschten Bargeldzahlung seit ca einem Jahr.
    Irgendwann kamen dann Mahnungen und nun vor ein paar Tagen die Drohung mit Zwangsvollstreckung. Gegen alle Bescheide, bis auf die Drohung, habe ich Widerspruch eingelegt.
    Kann ich eine Vollstreckung abweisen, oder bleibe ich dann auf den Kosten der Vollstreckung sitzen?

  3. Jörg Weisflog

    Hallo Herr Steinhöfel,

    ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mit einem erneuten Beitrag auf die aktuellen Reaktionen der GEZ eingehen würden.

    Sicherlich würden viele Menschen gern auf diese Schreiben á la “Zu Ihrem Anliegen haben wir bereits in einem früheren Schreiben ausführlich Stellung genommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten.” adäquat reagieren.

    Vielen herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.
    Mit freundlichen Grüßen Jörg Weisflog

  4. Fred

    Was Herr Steinhöfel hier schreibt, kann man nur als Irreführung der Leser bezeichnen. Der Beschluss des BVerwG teilt zwar eine Rechtsauffassung mit, jedoch entscheidet er die Rechtslage nicht. Mit dem Beschluss wird die Rechtsfrage nur dem EuGH vorgelegt. Wie der Beitragsservice richtig schreibt, gilt bis zur abschließenden Entscheidung des BVerwG noch die Überweisungspflicht.

  5. Willi Bohr

    Klasse gemacht!
    Wie wäre es denn, wenn man die Buhrow-Abgabe in 1-Cent-Stücken schickt?
    Wenn da viele Zwangsinformierte mitmachen……….

  6. Robin Schürmann

    Sehr geehrter Herr RA Steinhöfel,

    à propos „Beitragsservice“: Am 29.03.2020 machte Dirk Maxeiner auf der Axt des Guten unter der Überschrift „Der Sonntagsfahrer: GEZ-Fasten – jetzt krisenbedingt“ (https://www.achgut.com/artikel/der_sonntagsfahrer_gez_fasten_jetzt_krisenbedingt) auf die Bundestagsdrucksache 19/18110 aufmerksam (https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918110.pdf), derzufolge Regelungen eingeführt werden sollen, welche Schuldnern (hier: Kleinstunternehmen und Verbraucher), die wegen der COVID-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass hieran für sie nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden. Dies soll ausdrücklich Leistungen der Grundversorgung betreffen, wobei allerdings in der dann folgenden Aufzählung der Rundfunkbeitrag nicht explizit aufgeführt wird. Gleichwohl weist jedoch Herr Maxeiner drauf hin, dass die ARD selbst sich auf ihrer Website als Erfüllerin eines Grundversorgungsauftrags darstellt (http://www.ard.de/home/die-ard/fakten/Grundversorgung/554762/index.html).

    Sehr geehrter Herr Steinhöfel, ich wüsste gern, ob Sie Herrn Maxeiners Rechtsauffassung teilen und ob sich, ganz generell, aus der geänderten Rechtslage eventuell neue Handlungsoptionen für Verbraucher ergeben, die Beitragszahlungen zu verweigern oder wenigstens aufzuschieben, was den „Beitragsservice“ möglicherweise ein bisschen ärgern könnte.

  7. Klaus Maierhofer

    Als Reaktion auf den letzten Vorschlag für ein Anwortschreiben mit dem Urteilszitat „Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte […]“ anwortet der Beitragsservice:

    „Zu Ihrem Anliegen haben wir bereits in einem früheren Schreiben ausführlich Stellung genommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten.“

  8. Hans-Günther Engelmann

    Herzlichen Dank!

    Ihre Formvorlagen sind mir eine grosse Hilfe bei dem Umgang mit der GEZ / Beitragsservice. Genau dieses Schreiben wurde mir – datiert 25.03.2020 – zugeschickt. Sie sind da sehr up-to-date und es ist beruhigend, schon eine gute Vorlage für eine passende Antwort zu haben.
    Zudem ist die Lage durch den Coronavirus besondes schwierig. Ich habe zusätzliche Kosten und weniger Einnahmen. Bestenfalls werde ich da wohl sowieso nur unregelmässige Teilzahlungen leisten können. Vielleicht schalten sie mir den ÖR ab…. das wäre mir recht!

  9. Dieter Hasenkopf

    Sehr geehrter Herr Steinhoefel, habe heute folgende 2 Zeilen als Antwort auf meinen Brief, der sich an Ihren Vorschlag orientierte, bekommen:

    „… Zu Ihrem Anliegen haben wir bereits in einem früheren Schreiben ausführlich Stellung genommen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Schreiben gleichen oder ähnlichen Inhalts nicht mehr beantworten. Mit freundl…“

  10. Markus K.

    Zu dem generellen Thema „Wie mache ich dem Beitragsservice das Leben schwer?“ habe ich eine Frage: Mache ich mich strafbar, wenn ich einem Brief an den Beitragsservice ein gebrauchtes Taschentuch beilege zzgl. eines Zettels mit der Aufschrift „Enthält Coronoviren“?
    Nur mal so theoretisch gedacht…

  11. Repunzel

    Hallo Herr Steinhöfel, ich bin Ihren Empfehlungen gefolgt, weil ich mich massiv über die Frechheiten der Öffentlichen-Regierungsabhängigen geärgert habe. Ich habe auch meine Überweisungen mit Verweis auf die Barzahlung eingestellt, das besagte Schreiben erhalten und dann wieder geantwortet. Nun schickt mir der Beitragsservice weiterhin einfach frech die Zahlungsaufforderung samt Überweisungsträger. Wie sollte man sich in dieser Situation verhalten? Es wäre ja eigentlich ein Witz, wenn man nun doch weiterhin überweist.

  12. MueRa

    Zitat von der Seite von Norbert Häring:“Tatsächlich hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Beschluss zu meinem Revisionsverfahren gegen den Hessischen Rundfunk zwar seine Rechtsauffassung kundgetan, dass nach deutschem Recht die Rundfunkanstalten, wie alle Empfänger hoheitlich auferlegter Geldleistungen, das gesetzliche Zahlungsmittel Euro-Bargeld zu akzeptieren haben.

    Tatsache ist auch, dass damit noch keine Entscheidung in meinem Verfahren verbunden war, weil das Gericht das Verfahren ausgesetzt hat, um den Europäischen Gerichtshof klären zu lassen, inwieweit hier eventuell deutsches und europäisches Recht in Konflikt stehen, und wie dieser Konflikt gegebenenfalls aufzulösen ist.

    Der Beitragsservice ist also im Recht, wenn er sich zunächst einmal stur stellt und darauf hofft, dass ihm der Europäische Gerichtshof vielleicht ein Schlupfloch eröffnet, Bargeld weiter ablehnen zu dürfen.“
    Somit dürfte das von Ihnen empfohlene Musterschreiben ins Leere laufen.