Viel Rauch um Twitter

Eine am Mittwoch bekannt gewordene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, die überwiegend zu Lasten von Twitter erging, hat in den deutschen Medien für große Aufregung gesorgt. Ein wirklicher Grund dafür ist nicht zu erkennen. Denn in dem Urteil steht nach Maßgabe der Pressemitteilung des Gerichts nicht viel wirklich Neues.

Der Bundesgerichtshof hat schon vor über zehn Jahren entschieden, dass Twitter, Facebook & Co. unter bestimmten Umständen für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haften, die auf ihren Plattformen begangen werden. Dabei gelten folgende Grundsätze:

Die Plattformbetreiber sind nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Sie sind aber verantwortlich, sobald Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt wird. Weist ein Betroffener die Plattform auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, kann die Plattform verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern, so entschied der BGH schon am 25.10.2011.

Und das Landgericht Frankfurt merkt in seiner Pressemitteilung selbst an:

„Twitter werde [mit diesem Urteil] auch keine allgemeine Monitoring-Pflicht im Hinblick auf seine rund 237 Mio. Nutzer auferlegt. Eine Prüfpflicht bestehe nämlich nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung.“

Das Telemediengesetz regelt im Kern das, was der BGH in dem zitierten Urteil entschieden hat. So heißt es in § 7 Abs. 1 TMG zunächst, dass die Plattformen – natürlich – für das haften, was sie selbst veröffentlichen. Absatz 2 sieht dann aber eine Haftungsprivilegierung vor. Die Plattformen „sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“

Die Urteilsgründe aus Frankfurt sind noch nicht öffentlich. Sollte aber ein Gericht durch ein Urteil eine Haftung und Überwachungspflichten der Plattformen begründen wollen, die das Gesetz ausdrücklich nicht vorsieht, könnte fraglich sein, ob eine solche Entscheidung die Instanzen übersteht.

Eine weitere Passage der Pressemitteilung verdient Aufmerksamkeit. Danach sei die Bezeichnung des Klägers als „Antisemit“ „zunächst eine Meinungsäußerung“, diese sei aber „jedenfalls in dem gewählten Kontext rechtswidrig, denn sie trage nicht zur öffentlichen Meinungsbildung bei und ziele erkennbar darauf ab, in emotionalisierender Form Stimmung gegen den [Kläger] zu machen.“

Ob es tatsächlich mit dem in Art. 5 GG verbrieften Grundrecht auf Meinungsfreiheit in Einklang zu bringen ist, dass ein Gericht die Grenzen der Meinungsfreiheit dort zieht, wo nach seiner Ansicht nicht mehr ausreichend „zur öffentlichen Meinungsbildung“ beigetragen werde, könnte zweifelhaft sein. Einem Gericht steht es nicht zu, die Meinungsfreiheit nach Kategorien der Nützlichkeit der Meinung für den öffentlichen Diskurs einzuordnen und gfs. zu untersagen, wenn es dies verneint. Im Wettbewerb der Meinungen fehlt ein objektiver Maßstab für die Einteilung in „richtig“ und „falsch“, „gut“ oder „schlecht“; Meinungsbildungen und Wertungen sind subjektive Vorgänge. Für den Staat gilt daher eine Neutralitätspflicht im (publizistischen) Wettbewerb: Er darf nicht bestimmte Meinungen oder Tendenzen durch Förderung begünstigen oder benachteiligen. Am 22.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden:

„Die mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich und selbst wenn sie auf eine prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum freiheitlichen Staat.“

Viel Spielraum für die Vergabe von Zensuren, je nach Nützlichkeit des Beitrags zur öffentlichen Meinungsbildung, bleibt also nicht.

 

 

 

 

 

 

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Kommentare

  1. Thomas Schmied

    Thema Twitter? Das dürfte nicht nur Herrn Steinhöfel gefallen, wenn er es nicht schon gesehen hat: Aktuelles Video von Elon Musk, wie er ganz ruhig in einer Live-Sendung einen woken BBC Reporter zerlegt. SO macht man das:
    https://www.youtube.com/watch?v=XqJKAnN0-gM (Keine Ahnung, ob Ihr hier Links zulasst.)