Warum ich den Begriff „Hatespeech“ hasse

„Wir sprechen uns gegen Hatespeech aus, egal ob strafbar oder nicht. Jeder darf seine Meinung äußern, aber sachlich & ohne Angriffe“. Bundesministerium des Inneren, tweet vom 28.07.2016

„Auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht…Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor …Die Annahme einer Schmähung hat…ein eng zu handhabender Sonderfall zu bleiben.“ Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 2646/15 – Hervorhebungen durch den Autoren.

Ich hasse den Begriff „Hatespeech“. Was soll das sein? Wer verwendet ihn warum? Nähern wir uns der Sache an. Äußerungen können zB als Volksverhetzung, Beleidigung oder üble Nachrede strafbar sein, sie können gleichzeitig zivilrechtliche Unterlassungsansprüche usw. auslösen. Demgegenüber steht das für ein demokratisches Gemeinwesen elementare und durch die Verfassung verbürgte Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG). Der Begriff „Hatespeech“ ist ungenau, schwammig und Instrument jeder Menge ideologischer Geisterfahrer, die jenseits der Gesetze auf den Trichter gekommen sind, zulässige Meinungsäußerungen, die ihrer politischen Ausrichtung zuwider laufen, zu kriminalisieren.

Ein Blick in die groteske Broschüre der hinreichend bekannten Amadeu-Antonio-Stiftung (insb. deren Seite 5) macht uns mit den häufigsten Formen „rassistischer Hetze“ bekannt:

„Gegenüberstellung »Wir« und »Die«.
„Abwertende Bezeichnungen: zB »Wirtschaftsflüchtling« suggeriert, dass das Grundrecht auf Asyl hier von Menschen ausgenutzt werde, die nur aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland kommen, nicht, weil sie Schutz vor Verfolgung suchen.“
„Die da oben/die Lügenpresse – erzählen uns eh nicht die Wahrheit“.

Zweifel an einer zutreffenden Berichterstattung in den Medien, ob begründet oder nicht, scheint keine Rolle zu spielen, ist mithin bereits „rassistische Hetze“. Ebenso der zutreffende Hinweis, dass eine große Zahl der Flüchtlinge das völlig legitime Streben nach einem besseren Leben hierher bringt, diese aber dennoch keinen Anspruch auf Asyl haben. Abwegig, aber wir zahlen für diesen Unfug mit.

Die mit Millionen von Steuergeldern subventionierte Stiftung ist nur ein kleiner, wenngleich besonders unappetitlicher Teil einer Phalanx von Personen und Institutionen, die auf einem guten Wege sind, Menschen einzuschüchtern, die nichts anderes tun als ihre verfassungsmäßigen Rechte wahrzunehmen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass viel von dem, was durch die Stiftung auf der einen bis zu dem üppig mit Gebührengeldern bezahlten Claus Kleber vom ZDF auf der anderen Seite als „Hass“ bezeichnet wird, nicht strafbar, sondern vielmehr erlaubt ist.

Immer wenn jemand den Begriff „Hatespeech“ in den Mund nimmt, sollte man ihn fragen, ob er diesen Begriff auch auf Äußerungen bezieht, die die Verfassung gestattet oder nur auf das, was das Strafgesetzbuch untersagt. Wenn er Ersteres bejaht, steht jemand vor ihnen, der ihre Meinungsfreiheit einschränken will. Wenn er Letzteres bejaht, soll er erklären, warum er nicht von „strafbaren Äußerungen“ spricht. Tertium non datur – Ein Drittes gibt es nicht.

Vor diesem Hintergrund sollte man noch einmal die am Eingang des Textes befindlichen Zitate überfliegen. Und sich fragen, was sich das Bundes-ministerium des Inneren (BMI) bei diesem tweet eigentlich gedacht hat. Ich habe beim Ministerium nachgefragt.

„Wie genau definiert ihr Haus ‚Hatespeech’?“.
Und: „Der tweet spricht sich explizit gegen auch vom Grundrecht aus Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerungen aus. Sind von Seiten Ihres Hauses, gfls. in Zusammenarbeit mit dem BMJV, Gesetzesinitiativen geplant oder erwünscht, die „Hatespeech“ aus dem durch Art. 5 GG gewährten Grundrecht ausklammern? Wenn ja, welche? Wenn nein, erhofft sich Ihr Haus durch den tweet, dass Bürger in geringerem Rahmen von ihren verfassungsmäßigen Rechten Gebrauch machen, als durch Art. 5 GG gewährleistet? Wieso wäre letzteres Anliegen, wenn von Ihnen verfolgt, nicht auf eine faktische Teilsuspendierung von Art. 5 GG gerichtet? Wenn auch dies nicht Ihre Absicht war, bitte ich um Erläuterung, was dann mit dem tweet beabsichtigt war.“

Hier ein Auszug aus der Erwiderung:

„Eine rechtliche Bewertung sollte mit dem Tweet nicht zum Ausdruck gebracht werden. Es geht uns vielmehr darum, allgemein und themenübergreifend für einen respektvollen Umgang miteinander zu werben und selbstverständlich nicht darum zu bestimmen, was erlaubt ist und was nicht. Es wird Sie daher nicht überraschen, dass eine rechtsetzungsinitiative der von Ihnen angesprochenen Art nicht geplant ist.“

Die Broschüre der Amadeu-Antonio-Stiftung enthalte nach Einschätzung des BMI im übrigen „Handlungsempfehlungen für die Zivilgesellschaft“. Tatsächlich kann man den tweet des Innenministeriums auch so zusammenfassen:

„Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sollte nur eingeschränkt ausgeübt werden. Wir sprechen uns gegen die Wahrnehmung dieses verfassungsmäßigen Rechts in seinem vollen Umfang aus.“

Obwohl sich ein Vergleich unserer demokratischen Institutionen mit dem Unrechtsstaat (dissenting vote: Gregor Gysi) DDR verbietet, schadet es nichts, sich mit dem dortigen Straftatbestand „Staatsfeindliche Hetze“ vertraut zu machen: Ein in der DDR als Staatsverbrechen eingestuftes Delikt (§ 106 StGB, ursprünglich „Boykotthetze“), das in weit gefassten Rechtsbegriffen u. a. den Angriff oder die Aufwiegelung gegen die Gesellschaftsordnung der DDR durch „diskriminierende“ Schriften und Ähnliches unter Strafe stellte. Unter dem Vorwurf der „staatsfeindlichen Hetze“ wurden viele Oppositionelle der DDR verhaftet, insbesondere weil die Formulierungen des Paragraphen so offen gestaltet waren, dass beinahe jede kritische Äußerung unter Bezug auf diesen Artikel geahndet werden konnte.

Die ubiquitäre Verwendung des Begriffs „Hatespeech“ ist ein Schritt in die völlig falsche Richtung. Ebensowenig, wie wir eine Kanzlerin brauchen, die ein Buch, das sie nicht gelesen hat, als „nicht hilfreich“ bewertet, brauchen wir ein Ministerium, das sich mit unbestimmten Rechtsbegriffen auf den Weg macht, die Bürger dazu zu nötigen, den Mund zu halten.

© Joachim Nikolaus Steinhöfel 2016

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Kommentare

  1. „egal ob strafbar oder nicht“… sagt doch bereits alles über Intention wie die Rechtsauffassung unseres neues Regimes.

    Lang ist’s her, als Behörden nur auf Grund von Amtsakten und Gesetzen handeln durften und sich darüberhinaus weder ideologisch noch volxerzieherisch betätigen durften.

  2. Das Innenministerium lügt in seiner Erwiderung. Denn es geht ihm sehr wohl darum, durch NGOs als Hintertür „zu bestimmen, was erlaubt ist und was nicht“. Was es verschweigt: Bestrebungen, die Meinungsfreiheit durch zunehmende Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes in den Bereich der Gesinnung und deren Äußerung immer weiter einzuschränken, gibt es auf europäischer Ebene (Europarat, EU) schon seit den 80er Jahren. Ergebnis war der „europäische Rahmenbeschluss gegen Fremdenfeindlichkeit und Rassismus“ von 2008 (auf Rechtsgrundlage Art 29 EUV a. F.) Kaum jemandem scheint aufzufallen, dass „Aufstachelung“ zu „Gewalt“ oder einem „anderen Verhalten“, das „betroffenen Einzelpersonen oder Gruppen“ „erheblichen Schaden zufügt“ oder die „öffentliche Duldung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ etc. nur dann verfolgt und pönalisiert werden sollen, wenn „rassistische oder fremdenfeindliche Absicht“ zugrundliegt. Warum diese Einschränkung? Was ist mit stalinistischen „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, was mit Aufstachelung zu linksextremistischer Gewalt (von der Funktionäre ´rechter´ Parteien wie etwa der AfD oder der Republikaner ein Lied singen können), was ist mit antideutschem Rassismus („Deutschland verrecke“, „Bomber Harris, do it again“ etc.)? Die seitherige ständige Erweiterung des ´Volksverhetzungsparagraphen´ § 130 StGB auf innerstaatlicher Ebene resultiert aus dieser verfassungswidrigen (Art 5 II GG, Art 3 I, III Nr. 9 GG) Entwicklung zur einseitigen politischen Verfolgung. Zumal Deutsche ohne Migrationshintergrund nach wie vor aus dem Schutzbereich ausgenommen sind. Das BVerfG trägt diese politische Entwicklung (´links´ ist gut, ´rechts´ ist böse) mit. Etwa dadurch, dass es in der sog. ´Wunsiedel´-Entscheidung § 130 III StGB contra legem als „Sonderrecht“ (sic) deklariert, um vom Erfordernis der „allgemeinen Gesetze“ (Art 5 II GG) und des Verbots der Benachteiligung/ Diskriminierung „politischer Anschauungen“ (Art 3 I, III GG) zu suspendieren.

    Die Unbestimmtheit der Rechtsbegriffe ist also nur das eine Problem. Das andere, noch schwerwiegendere ist die politisch EINSEITIGE Tendenz des staatlich finanzierten Kampfes linker Kräfte ´gegen rechts´, hinter dem sich letztlich der Kampf kosmopolitisch orientierter finanzkräftiger Eliten gegen Deutschland und die Deutschen, im Grunde aber gegen alle europäischen Völker verbirgt, bei dem vor allem die (zionistisch dominierte) US-Administration wesentlich treibende Kraft ist. Nicht zuletzt Unfähigkeit bzw. Unwille der EU, ihr ´Hatespeech´- und „Volksverhetzungs“-Konzept auf den Islam bzw. dessen Agitatoren abzuwenden, entlarven es als heuchlerisch.

  3. Roland Lissowski

    Danke, Herr Steinhöfel! Es wurde höchste Zeit, dass sich eine juristisch kompetente Person dieses Falles annimmt. Höchste Zeit, das diese „Stiftung“, die von unseren Steuergeldern lebt und hetzt, in die juristische Zange genommen wird; hoffentlich mit dem baldigen Endergebnis, dass ihr das Handwerk gelegt wird.
    Vielen Dank und schöne Grüße aus Gelnhausen (Hessen)!